Mit der neuen TwinStar Riester-Rente schaffen Sie sich mit Hilfe des Staates ein solides Vermögen für Ihren Ruhestand, so dass Sie auch im Alter Ihr Leben in vollen Zügen genießen können.
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AXA bietet mit TwinStar Riester-Rente Klassik eine der höchsten garantierten Renten in Deutschland. Profitieren Sie von erstklassigen Renditechancen, ohne sich um etwas kümmern müssen.
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Förderungsfähige Beitragsteile und das daraus gebildete Vertragsvermögen werden beim Arbeitslosengeld II (Hartz IV) nicht angerechnet bzw. verwertet.
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Für die staatlichen Zulagen stellen Sie zu Beginn der Laufzeit nur einmalig einen Dauerzulagenantrag. Den Rest erledigen wir für Sie.
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Sie selbst entscheiden, ab welchem Zeitpunkt zwischen dem 61. und 85. Lebensjahr Sie in den Genuss Ihrer lebenslangen Riester-Rente kommen.
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Große Wünsche? Dann lassen Sie sich bei Rentenbeginn einfach bis zu 30% des vorhandenen Vertragsvermögens auszahlen!
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Das in einem Riester-Vertrag angesparte geförderte Altersvorsorgekapital kann bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer selbstgenutzten Immobilie oder zu Beginn der Auszahlungsphase zur Entschuldung einer selbstgenutzten Immobilie verwendet werden.
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Förderungsberechtigter Personenkreis
In den Genuss der staatlichen Förderung kommen alle Personen, die Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, also:
- Arbeitnehmer(innen)
- Bezieher(innen) von Lohnersatzleistungen einschließlich der Berechtigten zur Arbeitslosenhilfe, deren Leistung aufgrund der Anrechnung von Einkommen und Vermögen ruht
- nichterwerbstätige Eltern in der Phase der Kindererziehung (sog. Kindererziehungszeiten)
- geringfügig Beschäftigte, die auf die Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben
- pflichtversicherte Selbstständige (z.B. Handwerker) in der gesetzlichen Rentenversicherung
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte und deren Ehegatten sowie
- Beamtinnen und Beamte, Richter(innen), Soldat(inn)en
Selbstständige und Mitglieder von Versorgungswerken können die staatliche Förderung nicht in Anspruch nehmen.
Eine besondere Regelung gilt für Ehepartner, die bei der Einkommensteuer zusammen veranlagt werden und die nicht dauerhaft getrennt leben: Wenn nur ein Ehegatte zum begünstigten Personenkreis gehört, ist auch der andere Ehegatte zulagenberechtigt, sofern für beide Eheleute ein gesonderter Altersvorsorgevertrag besteht.