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Zertifikate-Steuern

Alles über die steuerliche Behandlung von Zertifikaten

Für Zertifikate gelten besondere steuerliche Regelungen. Informieren Sie sich hier über die wichtigsten Details zur steuerlichen Behandlung von Zertifikaten.

Zertifikate sind Schuldverschreibungen (Anleihen). Sie enthalten das verbriefte Recht des Käufers, vom Emittenten die Zahlung eines Geld- oder Ausgleichsbetrags zu verlangen. Die Höhe dieses Betrages ist meist von einem zuvor in den Emissionsbedingungen festgelegten ungewissen Ereignis (z.B. Aktien- oder Indexkurs) abhängig. Abhängig von der Art des Zertifikates wird das investierte Kapital zusätzlich verzinst.

Leistet der Emittent laufende Zinszahlungen, so stellen diese im Zuflusszeitpunkt beim Zertifikat-Inhaber Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Die Besteuerung ist unabhängig davon, ob die Zinsen vom Erst-, Zweit- oder einem weiteren Erwerber vereinnahmt werden. Abgesehen von der Erfassung der laufenden Verzinsung, ist zu prüfen, ob die Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung des Zertifikates ebenfalls steuerpflichtig sind. Zu unterscheiden ist hierbei, ob es sich um (a) den sog. „Durchhaltefall” oder (b) den „Veräußerungsfall” bzw. die Einlösung des Zertifikats durch einen weiteren Erwerber handelt.

Zu a)
Im Durchhaltefall behält der Ersterwerber das Zertifikat bis zur Einlösung durch den Emittenten. Die Erträge sind steuerpflichtig, wenn:

  • die Rückzahlung des Kapitals als auch der Kapitalertrag gesichert ist
  • die Rückzahlung des Kapitals gesichert ist, ein Kapitalertrag jedoch unsicher ist
  • ein Kapitalertrag gesichert ist, die Rückzahlung des Kapitals jedoch unsicher ist.

Die Besteuerung entfällt also nur dann, wenn weder die Kapitalrückzahlung noch der Kapitalertrag zugesagt oder gewährt werden. Steuerpflichtiger Ertrag ist der Unterschied zwischen Anschaffungs- und Einlösungspreis.

Zu b)
Im Veräußerungsfall bzw. bei Einlösung durch einen weiteren Erwerber ist die Steuerpflicht gegeben, sofern es sich bei dem Zertifikat um eine sog. "Finanzinnovation" handelt. Finanzinnovationen sind:

  • abgezinste oder aufgezinste Wertpapiere
  • "gestrippte" Anleihen im Sekundärerwerb
  • Schuldverschreibungen, wenn Stückzinsen nicht in Rechnung gestellt werden oder bei denen die Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis abhängt
  • Schuldverschreibungen, bei denen Kapitalerträge in unterschiedlicher Höhe oder für unterschiedlichlange Zeiträume gezahlt werden.

Steuerpflichtig ist die auf die Besitzzeit entfallende Emissionsrendite. Dies beschreibt die Rendite, die bei der Emission des Zertifikates bzw. bei der Begründung der Forderung von vornherein zugesagt und bis zum Verkauf oder Einlösung mit Sicherheit erzielt werden wird. Der Anleger erfährt die Emissionsrendite z.B. aus dem Emissionsprospekt oder durch eine Bestätigung des Emittenten (z.B. ein Kreditinstitut). Bereits versteuerte Zinsen aus dem Zertifikat sind aus der Emissionsrendite auszuscheiden, da die Emissionsrendite sämtliche Erträge während der Besitzzeit umfasst. Lässt sich die Emissionsrendite nicht ermitteln, ist die sog. „Marktrendite” zu versteuern. Die Marktrendite ist der Unterschied zwischen den Anschaffungskosten (Emissionskurs) und den Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung. Ist die Marktrendite negativ, führt sie zu negativen Einnahmen, die zunächst mit gleichen und/oder anderen Einkünften verrechnet werden können. Der anschließend verbleibende Verlust kann mit Einkünften des vorangegangenen Jahres bzw. zukünftiger Jahre verrechnet werden. Ob ein Zertifikat als Finanzinnovation eingeordnet werden kann, ist von dessen wirtschaftlicher Ausgestaltung abhängig. Die Bezeichnung des Wertpapiers ist hierfür nicht ausschlaggebend. Im Folgenden wird die steuerliche Erfassung einiger Grundformen von Zertifikaten beschrieben:

  • Laufende Zinszahlungen aus Aktienanleihen stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Dies gilt auch für gezahlte Stückzinsen. Gezahlte Stückzinsen sind als negative Einkünfte zu erfassen. Der bei Veräußerung oder Einlösung erzielte Kursgewinn bzw. -verlust stellt steuerpflichtigen Kapitalertrag dar, unabhängig von der Haltedauer der Anleihe. Dies bedeutet aber auch, dass Verluste unbeschränkt mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden können. Für im Rahmen der Aktienanleihe eventuell gelieferte Aktien gelten die allgemeinen steuerlichen Vorschriften für Direktanlagen in Aktien (Steuerpflicht von Dividendenzahlungen, Erfassung privater Veräußerungsgewinne innerhalb von einem Jahr).
  • Da die Rückzahlung des hingegebenen Kapitals in der Regel ausschließlich von der ungewissen Entwicklung des dem Zertifikat zu Grunde liegenden Basiswertes (Aktien oder Indizes) abhängt, liegt kein laufender steuerpflichtiger Ertrag vor. Fließen dem Käufer jedoch während der Besitzdauer innerhalb von einem Jahr seit Anschaffung Erträge zu, handelt es sich hierbei um steuerpflichtige Erträge. Findet die Veräußerung der Zertifikate innerhalb eines Jahres nach Anschaffung statt, handelt es sich um ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft.
  • Auf Discount-Zertifikate sind die Regelungen zu Basket- oder Index-Zertifikaten analog anzuwenden. Für im Rahmen des Discount-Zertifikates eventuell gelieferte Aktien gelten die allgemeinen steuerlichen Vorschriften für Direktanlagen in Aktien (Steuerpflicht von Dividendenzahlungen, Erfassung privater Veräußerungsgewinne innerhalb von einem Jahr).
  • Erträge aus der Veräußerung von Garantie-Zertifikaten sind steuerpflichtige Kapitaleinkünfte. Die Steuerpflicht ist von der Höhe der garantierten Rückzahlung unabhängig. Die Erträge unterliegen der Kapitalertragsteuer.

Die laufende Verzinsung aus dem Zertifikat unterliegt der Kapitalertragsteuer, sofern der Zertifikat-Inhaber keinen Freistellungsauftrag erteilt hat. Die einbehaltenen Beträge sind im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auf die Jahressteuerschuld anrechenbar. Unterliegt auch der Ertrag aus der Veräußerung bzw. Einlösung des Zertifikates der Besteuerung, ist auf diesen ebenfalls Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einzubehalten. Kann die auszahlende Stelle den Gewinn nicht ermitteln (z.B. weil ihr der Anschaffungspreis nicht bekannt ist), so wird die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der einzubehaltenden Beträge pauschal mit 30% aus dem Verkaufspreis bzw. Einlösungsbetrags angesetzt. Somit ist die Bemessungsgrundlage ist nicht immer mit den steuerpflichtigen Erträgen gleichzusetzen. Hierauf ist beim ausfüllen der Anlage KAP zu achten. Bis 1999 musste auf Erträge aus Garantie-Zertifikaten Kapitalertragsteuer von den Kreditinstituten erst bei Wertpapieren einbehalten werden die nach dem 16. März 1999 ausgegeben wurden. An der Steuerpflicht der vor dem 16. März 1999 emittierten Papiere ändert das jedoch nichts. Die Steuer auf diese Erträge muss im Rahmen der Einkommensteuererklärung des Anlegers entrichtet werden.

Ab dem 15.03.2007 erworbene Zertifikate unterliegen der Abgeltungssteuer, wenn das Zertifikat nach dem 30.06.2009 veräußert oder eingelöst wird. Wird ein solches Zertifikat vor dem 01.07.2009 veräußert oder eingelöst, bleiben die derzeitigen Regelungen zur Besteuerung bestehen. Folglich können nach dem 14.03.2007 erworbene Zertifikate nach Ablauf der Jahresfrist bis zum 30.06.2009 steuerfrei veräußert werden.

Beispiele:
1. Kauf am 14.3.2007 zu 100 Euro, Verkauf am 01.7.2009 zu 150 Euro:
Der Kursgewinn ist steuerfrei, da das Zertifikat vor dem 15.3.2007 gekauft wurde.

2. Kauf am bzw. nach dem 15.3.2007 zu 100 Euro, Verkauf am bzw. nach dem 01.7.2009 zu 150 Euro:
Der Kursgewinn unterliegt der Abgeltungsteuer.

3. Kauf am 15.3.2007 zu 100 Euro, Verkauf zwischen 16.3.2008 und 30.6.2009 zu 150 Euro:
Der Kursgewinn ist steuerfrei und unterliegt nicht der Abgeltungsteuer.

Erwirbt ein ausländischer Anleger, der im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, inländische Zertifikate, unterliegen die Erträge im Inland der beschränkten Steuerpflicht wenn das Kapitalvermögen durch Eintragung ins Grundbuch oder Schiffsregister dinglich abgesichert ist. Die auf die Erträge einbehaltene Kapitalertragsteuer ist eine Definitivsteuer, d.h. der ausländische Anleger hat keine Möglichkeit, im Inland eine Einkommensteuerveranlagung zu beantragen. Liegt bei der Veräußerung bzw. Einlösung des Zertifikats ein privates Veräußerungsgeschäft vor, unterliegt dieses nicht der deutschen Besteuerung. Doppelbesteuerungsabkommen können hiervon abweichende Regelungen enthalten.

Zertifikate, die am Laufzeitende eine bestimmte Rückzahlung des eingesetzten Kapitals garantieren, unterliegen der Kapitalertragsteuer. Die Kapitalertragsteuer greift unabhängig von der Höhe der garantierten Mindestrückzahlung und ist auch dann fällig, wenn diese Zertifikate länger als ein Jahr gehalten werden. Seit 1. Januar 2000 sind Banken verpflichtet, die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abzuführen. Betroffen davon sind einige Zertifikate mit Rückzahlungsgarantie, die vor dem 16. März 1999 aufgelegt wurden.

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